SG Bad Schönborn 1975 e.V.

Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Bad Schönborn 1975 e.V.“
Er hat seinen Sitz in 76669 Bad Schönborn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal unter der Nummer 0365 eingetragen.

§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder auf breiter Basis. Daneben soll aber auch der gesellige Umgang unter den Mitgliedern gefördert werden.

Der Verein führt alle Maßnahmen durch, die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind. Insbesondere gewährleistet er einen regelmäßigen Sportbetrieb und die Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt
• mit dem Tod des Mitglieds
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– Vorstand
– Gesamt/Erweiterter Vorstand
– Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet das Vorstandsteam. Dieses besteht aus 3 natürlichen Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jedes Teammitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Ein Teammitglied wird als Teamsprecher zum 1. Vorsitzenden, die weiteren Teammitglieder als stellvertretende Teamsprecher zum 2. und 3. Vorsitzenden gewählt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000,00 DM/500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
– dem Vorstandsteam
– den Teamvertretern

§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Beschluss des Gesamtvorstandes zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere Führung der laufenden Geschäfte
Aufstellung der Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
Durchführung der Mitgliederversammlung
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand – nur Vorstandsteam – wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§12 Vorstandssitzungen

• Vorstandsteam

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner 3 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

• Gesamtvorstandschaft

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstandsteam einberufen. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes offiziell eingeladene Team hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandsteams haben je 1 Stimme. Die Gesamtvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Teams vertreten sind.

§13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstandsteam unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Schönborn einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung soll möglichst im I. Quartal des Jahres stattfinden. Sie hat folgende Aufgaben:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Beschlussfassung über die Finanzordnung und die Beitragsordnung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer
¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§16 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bad Schönborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.